Lieferbedingungen der Firma Keim GmbH Kesselbau Waiblingen
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Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender allgemeiner Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Liefer‑ und Leistungsumfang, Schutzrechte
Für den Liefer‑ und Leistungsumfang ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Spätere Zusätze, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant Eigentums‑ und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Bei Bestellungen von Liefergegenständen, deren Konstruktions‑ und Zusammensetzungsmerkmale der Besteller vorschreibt, trägt er die Verantwortung dafür, daß Konstruktion oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Besteller stellt den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme frei.
2. Preise
Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Alle Preise sind freibleibend. Der Lieferant behält sich bei einer Änderung der Kostenfaktoren bis zur Lieferung eine Preisberichtigung vor. Überlieferungen aus fertigungstechnischen Gründen (vgl. Ziff. 6) sind vom Besteller gesondert zu vergüten.
3. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlungsstelle des Lieferanten. Sofern der Kunde dem elektronischen Rechnungsversand zustimmt und hierfür eine E-Mail-Adresse bekannt gibt, wird ihm vom Lieferanten ein Zahlungsziel von 30 Tagen eingeräumt.
Reklamationen berechtigen den Besteller nur zur Zurückbehaltung von Zahlungen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Lieferzeit
Die Liefertrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Vorliegen aller wesentlichen Angaben, wenn der Besteller solche zu machen hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder, falls der Versand aus vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Fällen höherer Gewalt und sonstigen außerhalb des Willens des Lieferanten liegenden Hindernissen, soweit diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz infolge verspäteter Lieferung besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5. Versand und Gefahrenübergang
Bei Lieferung ohne Montage geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über. Bei Verzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der gemeldeten Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
Bei Lieferung mit Montage geht die Gefahr mit der Inbetriebnahme auf den Besteller über, wobei vorausgesetzt wird, daß die Inbetriebnahme unverzüglich an das Ende der Montage anschließt, ansonsten mit Ende der Montage; bei vereinbartem Probebetrieb nach beendetem Probebetrieb, wobei vorausgesetzt wird, daß der Probebetrieb sich unverzüglich an das Ende der Montage und der Inbetriebnahme anschließt, ansonsten mit Ende der Inbetriebnahme, falls sich diese unverzüglich an das Ende der Montage angeschlossen hat.
6. Entgegennahme und Erfüllung
Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen. Teillieferungen sowie Überlieferungen aus fertigungstechnischen Gründen sind zulässig.
7. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferant unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet der Regelung in Abschnitt 8 letzter Absatz wie folgt:
Der Lieferant kann nach seiner Wahl Teile ausbessern oder neu liefern, die sich innerhalb der Gewährleistungszeit als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Ursachen hierfür müssen vor dem Gefahrübergang liegen. Darunter fallen insbesondere fehlerhafte Bauart, schlechte Baustoffe oder mangelhafte Ausführung. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferanten unverzüglich und schriftlich zu melden.
8. Gewährleistung:
a) bei Lieferung ohne Montage beginnt die Gewährleistung mit dem Zeitpunkt ab Gefahrenübergang; sie beträgt 24 Monate bezogen auf einschichtigem Betrieb. Bei Mehrschichtbetrieb verkürzt sich die Gewährleistung auf 12 Monate.
b) bei Lieferung einschließlich Montage beginnt die Gewährleistung mit der Inbetriebnahme, falls sich diese
unverzüglich an die Montage anschließt, ansonsten mit Ende der Montage. Sie beträgt 24 Monate für einschichtigen Betrieb und 12 Monate für mehrschichtigen Betrieb.
c) bei Lieferung einschließlich Montage und vereinbartem Probebetrieb beginnt die Gewährleistung, mit Ende des Probebetriebes; sie beträgt 24 Monate für einschichtigen Betrieb und 12 Monate für mehrschichtigen Betrieb.
e) Für elektrische Bauteile, wie Pumpen, Elektroden, Schaltschränke, Druck- oder Temperaturaufnehmer, allgemein elektrische Feldbauteile oder Schaltschrankeinbauten beträgt die Gewährleistung maximal
12 Monate bei einschichtigem Betrieb und bei mehrschichtigem Betrieb 6 Monate. Die Gewährleistung für elektrische Bauteile kann durch einen Wartungsvertrag, der mindestens 2 Mal jährlich stattfindet (in der Regel alle 6 Monate) auf 24 Monate einschichtig bzw. 12 Monate mehrschichtig verlängert werden.
f) Für Dichtungen und bewegliche Abdichtungsteile gibt es keine Gewährleistung. Sie sind zum Zeitpunkt der Abnahme, bzw. Inbetriebnahme mängelfrei zu übergeben. Unter Dichtungen und bewegliche Abdichtungsteile fallen z.B. an Rohrleitungen und Druckbehälter: Flanschdichtungen, Dichtungspackungen, Einhanfungen, Teflon Gewindeabdichtungen. An Armaturen: Stopfbuchsenpackungen, Faltenbalgdichtungen. An Pumpen: Wellenabdichtungen. Weiter zählen hinzu: Gleitringdichtringe, O-Ringe, alle Arten von Flachdichtungen, Dichtungsschnüre usw.
g) Verzögern sich der Versand, die Montage, die Inbetriebnahme oder der Probebetrieb ohne Verschulden des Lieferanten, so erlischt die Mängelhaftung spätestens 24 Monate nach Gefahrenübergang.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über. Es wird keine Gewähr übernommen Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Nichtbeachten der Betriebsvorschriften fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung bzw. wirtschaftlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder chemische, elektro‑chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
Ist die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, ist der Besteller zur Minderung berechtigt.
Wir haften im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und seine Erfüllungs‑ und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes zwingend gehaftet wird.
9. Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht
Die Liefergegenstände bleiben Eigentum des Lieferanten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag. Werden Liefergegenstände des Lieferanten a) be‑ und/oder verarbeitet oder b) mit anderen Gegenständen zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden bzw. verarbeitet, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt, und zwar im Falle a) im Verhältnis des Rechnungswerts der Liefergegenstände zum Rechnungswert des Fertigfabrikats und im Falle b) im Verhältnis des Rechnungswertes der Liefergegenstände zum Rechnungswert der anderen Waren; der Besteller verwahrt das Eigentum für den Lieferanten.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferanten bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Lieferwertes (plus Zinsen und Nebenforderungen) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie eine Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
Falls der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen um mehr als 15% übersteigt, wird dieser solche nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben.
Falls dem Lieferanten die Erfüllung seiner Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird, ist er berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Fall besteht keine Schadenersatzpflicht.
Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferant die ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung/Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten anstelle seines Rechtes zur Minderung.
10. Reparatur
Für Reparaturarbeiten wird keine Garantie übernommen.
11. Sonstige Schadenersatzansprüche
Abschnitt 7 gilt entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch vor oder nach Vertragsabschluss liegende Vorschläge oder Beratung oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
Sonstige Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, auch aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Erfüllungs‑ und Verrichtungsgehilfen zwingend gehaftet wird.
12. Gerichtsstand und Erfüllung
Gerichtsstand ist Waiblingen. Der Lieferant ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Erfüllungsort für alle Zahlungen des Bestellers ist Waiblingen.
13. Anwendbares Recht
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
14. Teilunwirksamkeit
Sollten Teile dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bedingungen rechtswirksam. Besteller und Lieferant werden für die unwirksamen Bestimmungen andere, im wirtschaftlichen Erfolg diesen gleichkommende Bestimmungen vereinbaren.
Tag der Veröffentlichung und eingesetzt am 18.05.2022.
Sie ersetzen die Lieferbedingungen vom 01.10.2018